Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 65 Allgemeines
Stand: 10.06.2019
Die Ordnungswidrigkeit wird, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, durch Bußgeldbescheid geahndet.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 65 OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 02.03.2020 – 6 K 3057/19
- VGH Baden-Württemberg, 13.02.2017 – 2 S 1610/15Zitiert von 13
- BVerfG, 16.07.1969 – 2 BvL 2/69Gesetzgebungskompetenz "Strafrecht" (Art. 74 Nr. 1 GG) umfaßt auch OrdnungswidrigkeitenrechtZitiert von 5
- BGH, 06.05.2025 – VI ZR 53/23EuGH-Vorlage zu Schadensersatzklage wegen Verletzung der Pflicht zur Auskunft über Verarbeitung von personenbezogenen Daten in BußgeldverfahrenZitiert von 4
- VG Düsseldorf, 11.09.2025 – 6 K 8114/25
- VGH Baden-Württemberg, 02.09.2025 – 14 S 1318/25
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 08.12.2021 – 1 OLG 53 Ss-OWi 255/21
- OLG Koblenz, 02.10.2020 – 3 OWi 6 SsBs 258/20
- OLG Frankfurt am Main, 26.04.2017 – 2 Ss-Owi 295/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 65 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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